Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB's

AGB - Österreichische Hotelvertragsbedingungen (PDF, 41KB)

Beherbergungsbetrieb 

§ 1 Allgemeines 
 Die (allgemeinen) Österreichischen Hotelvertragsbedingungen stellen jenen 
 Vertragsinhalt dar, zu welchem die österreichischen Beherberger üblicherweise mit 
 ihren Gästen Beherbergungsverträge abschließen. 
 Die Österreichischen Hotelvertragsbedingungen schließen Sondervereinbarungen nicht 
 aus. 

§ 2 Vertragspartner 
 
(1) Als Vertragspartner des Beherbergers gilt im Zweifelsfalle der Besteller, auch wenn 
 er für andere namentlich genannte Personen bestellt oder mitbestellt hat. 
 (2) Die Beherbergung in Anspruch nehmende Personen sind Gäste im Sinne der 
 Vertragsbedingungen. 

§ 3 Vertragsabschluss, Anzahlung 
 (1) Der Beherbergungsvertrag kommt in der Regel durch die Annahme der schriftlichen 
 oder mündlichen Bestellung des Gastes durch den Beherberger zustande. 
 (2) Es kann vereinbart werden, dass der Gast eine Anzahlung leistet. 
 (3) Der Beherberger kann auch die Vorauszahlung des gesamten vereinbarten Entgeltes verlangen.

§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung 
 (1) Der Gast hat das Recht, die gemieteten Räume ab 14 Uhr des vereinbarten Tages zu beziehen. 
 (2) Der Beherberger hat das Recht, für den Fall, dass der Gast bis 18 Uhr des 
 vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, 
 dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde. 
 (3) Hat der Gast eine Anzahlung geleistet, so bleibt (bleiben) dagegen der Raum (die 
 Räume) bis spätestens 11 Uhr des folgenden Tages reserviert. 
 (4) Wird ein Zimmer erstmalig vor 6 Uhr früh in Anspruch genommen, so zählt die 
 vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung. 
 (5) Die gemieteten Räume sind durch den Gast am Tag der Abreise bis 11 Uhr 
 freizumachen. 

§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag 
 (1) Bis spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der 
 Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr von beiden 
 Vertragspartnern durch einseitige Erklärung aufgelöst werden. 
 Die Stornoerklärung muss bis spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes in den Händen des Vertragspartners sein. 
 (2) Bis spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der 
 Beherbergungsvertrag von beiden Vertragspartnern durch einseitige Erklärung aufgelöst werden, es ist jedoch eine Stornogebühr von 40% des Reisewertes zu bezahlen. 
 Weitere Stornokosten entnehmen Sie bitte der Tabelle!
 (3) Der Beherberger hat das Recht, für den Fall, dass der Gast bis 18 Uhr des 
 vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, 
 dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde. 
 (4) Hat der Gast eine Anzahlung geleistet, so bleibt (bleiben) dagegen der Raum (die 
 Räume) bis spätestens 12 Uhr des folgenden Tages reserviert. 
 (5) Auch wenn der Gast die bestellten Räume bzw. die Pensionsleistung nicht in 
 Anspruch nimmt, ist er dem Beherberger gegenüber zur Bezahlung des vereinbarten 
 Entgeltes verpflichtet. Der Beherberger muss jedoch in Abzug bringen, was er sich 
 infolge Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder was er durch 
 anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat. 
 Erfahrungsgemäß werden in den meisten Fällen die Ersparungen des Betriebes infolge 
 des Unterbleibens der Leistung 20 Prozent des Zimmerpreises sowie 30 Prozent des 
 Verpflegungspreises betragen. 
 (6) Dem Beherberger obliegt es, sich um eine anderweitige Vermietung der nicht in 
 Anspruch genommenen Räume den Umständen entsprechend zu bemühen 
 (§ 1107 ABGB). 
 Bei den in den Ziffern 1, 2, und 5 angeführten Stornobedingungen handelt es sich um 
 eine unverbindliche Verbandsempfehlung im Sinne der §§ 31ff Kartellgesetz, 
 welche zu 26 Kt 79/03 beim OLG Wien als Kartellgericht angezeigt wurde. 
 § 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft 
 (1) Der Beherberger kann dem Gast eine adäquate Ersatzunterkunft zur Verfügung 
 stellen, wenn dies dem Gast zumutbar ist, besonders weil die Abweichung geringfügig 
 und sachlich gerechtfertigt ist. 
 (2) Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die 
 Räume) unbenutzbar geworden sind, bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt 
 verlängern oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen. 
 (3) Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des 
 Beherbergers. 

§ 7 Rechte des Gastes 
(1) Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Gast das Recht auf 
 den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des 
 Beherbergungsbetriebes, die üblicherweise und ohne besondere Bedingungen den 
 Gästen zur Benützung zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung. 
 (2) Der Gast hat das Recht, die gemieteten Räume ab 14 Uhr des vereinbarten Tages zu beziehen. 
 (3) Ist Vollpension oder Halbpension vereinbart, so hat der Gast das Recht, für 
 Mahlzeiten, die er nicht in Anspruch nimmt, eine angemessene Ersatzverpflegung 
 (Lunchpaket) oder einen Bon zu verlangen, sofern er dies rechtzeitig, das ist bis 18 Uhr 
 des Vortages, gemeldet hat. 
 (4) Sonst hat der Gast bei Leistungsbereitschaft des Beherbergers, wenn er die 
 vereinbarten Mahlzeiten nicht innerhalb der üblichen Tageszeiten und in den hiefür 
 bestimmten Räumlichkeiten in Anspruch nimmt, keinen Ersatzanspruch. 

§ 8 Pflichten des Gastes 
 (1) Bei Beendigung des Beherbergungsvertrages ist das vereinbarte Entgelt zu 
 bezahlen. Fremdwährungen werden vom Beherberger nach Tunlichkeit zum Tageskurs 
 in Zahlung genommen. 
 Der Beherberger ist nicht verpflichtet, bargeldlose Zahlungsmittel wie Schecks, 
 Kreditkarten, Bons, Voucher usw. anzunehmen. 
 Alle bei Annahme dieser Wertpapiere notwendigen Kosten, etwa für Telegramme, 
 Erkundigungen usw. gehen zu Lasten des Gastes. 
 (2) Wenn Nahrungsmittel oder Getränke im Beherbergungsbetrieb erhältlich sind, aber 
 dorthin mitgebracht und in öffentlichen Räumen verzehrt werden, so ist der 
 Beherberger berechtigt, eine angemessene Entschädigung in Rechnung zu stellen 
 (so genanntes "Stoppelgeld" bei Getränken). 
 (3) Vor Inbetriebnahme von elektrischen Geräten, welche von den Gästen mitgebracht 
 werden und welche nicht zum üblichen Reisebedarf gehören, ist die Zustimmung des 
 Beherbergers einzuholen. 
 (4) Für den vom Gast verursachten Schaden gelten die Vorschriften des 
 Schadenersatzrechtes. Daher haftet der Gast für jeden Schaden und Nachteil, den der 
 Beherberger oder dritte Personen durch sein Verschulden oder durch das Verschulden 
 seiner Begleiter oder anderer Personen, für die er verantwortlich ist, erleidet, und zwar 
 auch dann, wenn der Geschädigte berechtigt ist, zur Schadenersatzleistung direkt den 
 Beherberger in Anspruch zu nehmen. 

§ 9 Rechte des Beherbergers 
 (1) Verweigert der Gast die Zahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit im 
 Rückstand, so steht dem Inhaber des Beherbergungsbetriebes das Recht zu, zur 
 Sicherung seiner Forderung aus der Beherbergung und Verpflegung sowie seiner 
 Auslagen für den Gast, die eingebrachten Sachen zurückzubehalten. 
 (§ 970 c ABGB gesetzliches Zurückbehaltungsrecht.) 
 (2) Der Beherberger hat zur Sicherstellung des vereinbarten Entgelts das Pfandrecht an 
 den vom Gast eingebrachten Gegenständen. (§ 1101 ABGB gesetzliches Pfandrecht des 
 Beherbergers). 
 (3) Wird das Service im Zimmer des Gastes oder zu außergewöhnlichen Tageszeiten 
 verlangt, so ist der Beherberger berechtigt, dafür ein Sonderentgelt zu verlangen; 
 dieses Sonderentgelt ist jedoch auf der Zimmerpreistafel auszuzeichnen. Er kann diese 
 Leistungen aus betrieblichen Gründen auch ablehnen. 
 
 § 10 Pflichten des Beherbergers 
 (1) Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem dem 
 Standard entsprechenden Umfang zu erbringen. 
 (2) Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers, die nicht im 
 Beherbergungsentgelt inbegriffen sind: 
 a) Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert in Rechnung gestellt werden 
 können, wie die Bereitstellung von Salons, Sauna und Hallenbad, Schwimmbad, 
 Solarium, Stockwerkbad, Garagierung usw. 
 b) für die Bereitstellung von Zusatz- bzw. Kinderbetten wird ein ermäßigter Preis 
 berechnet. 
 (3) Die ausgezeichneten Preise haben Inklusivpreise zu sein. 

§ 11 Haftung des Beherbergers für Schäden 
 (1) Der Beherberger haftet für Schäden, die ein Gast erleidet, wenn sich der Schaden 
 im Rahmen des Betriebes ereignet hat und ihn oder seine Dienstnehmer ein 
 Verschulden trifft. 
 (2) Haftung für eingebrachte Gegenstände. Darüber hinaus haftet der Beherberger als 
 Verwahrer für die von den aufgenommenen Gästen eingebrachten Sachen bis zu einem 
 Höchstbetrag von € 1.100,00, sofern er nicht beweist, dass der Schaden weder durch 
 ihn oder einen seiner Dienstnehmer verschuldet noch durch fremde, im Haus aus- und 
 eingehende Personen verursacht wurde. 
 Unter diesen Umständen haftet der Beherberger für Kostbarkeiten, Geld und 
 Wertpapiere bis zu einem Höchstbetrag von € 550,00, es sei denn, dass er diese 
 Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit in Verwahrung genommen hat oder dass der 
 Schaden von ihm selbst oder seinen Dienstnehmern verschuldet wurde und er daher 
 unbeschränkt haftet. Eine Ablehnung der Haftung durch Anschlag ist rechtlich ohne 
 Wirkung. 
 Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann verweigert werden, 
 wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als Gäste des 
 betreffenden Betriebes gewöhnlich in Verwahrung geben. Vereinbarungen, durch welche die Haftung unter das in den obigen Absätzen genannte Maß herabgesetzt werden soll, 
 sind unwirksam. Sachen gelten dann als eingebracht, wenn sie von einer im Dienst des 
 Beherbergungsbetriebes stehenden Person übernommen oder an einen von dieser 
 zugewiesenen, hiefür bestimmten Platz gebracht werden. (Insbesondere §§ 970 ff. 
 ABGB.) 

§ 12 Tierhaltung 
 (1) Tiere dürfen nur nach vorheriger Bewilligung und allenfalls gegen eine besondere 
 Vergütung in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden. 
 In der gesamten Bade- und Wellnesslandschaft, sowie den Restauranträumen dürfen sich die Tiere nicht aufhalten. Weiters weisen wir auf die Leinenpflicht im gesamten Hotel hin!
 (2) Der Gast haftet für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten, entsprechend 
 den für den Tierhalter geltenden gesetzlichen Vorschriften (§ 1320 ABGB). 

§ 13 Verlängerung der Beherbergung 
 Eine Verlängerung des Aufenthaltes durch den Gast erfordert die Zustimmung des 
 Beherbergers. 

§ 14 Beendigung der Beherbergung 
 (1) Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit vereinbart, so endet er mit 
 dem Zeitablauf. Reist der Gast vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle 
 vereinbarte Entgelt zu verlangen. 
 Dem Beherberger obliegt es jedoch, sich um eine anderweitige Vermietung der nicht in 
 Anspruch genommenen Räume, den Umständen entsprechend, zu bemühen. 
 Im übrigen gilt die Regelung in § 5 (5) sinngemäß (Abzugprozente). 
 (2) Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger. 
 (3) Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so können 
 die Vertragspartner den Vertrag bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Tagen 
 jederzeit lösen. Die Kündigung muss den Vertragspartner vor 10 Uhr erreichen, 
 ansonsten gilt dieser Tag nicht als erster Tag der Kündigungsfrist, sondern erst der 
 darauf folgende Tag. 
 (4) Wenn der Gast sein Zimmer nicht bis 12 Uhr räumt, ist der Beherberger berechtigt, 
 den Zimmerpreis für einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen. 
 (5) Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung 
 aufzulösen, wenn der Gast 
 a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch 
 sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen 
 Mitbewohnern das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber dem 
 Beherberger und seinen Leuten oder einer im Beherbergungsbetrieb wohnenden 
 Person einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit 
 oder die körperliche Sicherheit schuldig macht; 
 b) von einer ansteckenden oder die Beherbergungsdauer übersteigenden Krankheit 
 befallen oder pflegebedürftig wird; 
 c) die ihm vorgelegte Rechnung über Aufforderung in einer zumutbar gesetzten Frist 
 nicht bezahlt. 
 (6) Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis 
 unmöglich wird, wird der Vertrag aufgelöst. 
 Der Beherberger ist jedoch verpflichtet, das bereits empfangene Entgelt anteilsmäßig 
 zurückzugeben, so dass er aus dem Ereignis keinen Gewinn zieht. (§ 1447 ABGB.) 

§ 15 Erkrankung oder Tod des Gastes im Beherbergungsbetrieb 
 
(1) Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb, so hat der 
 Beherberger die Pflicht, für ärztliche Betreuung zu sorgen, wenn dies notwendig ist und 
 der Gast hiezu selbst nicht in der Lage ist. 
 Der Beherberger hat folgenden Kostenersatzanspruch gegenüber dem Gast bzw. bei 
 Todesfall gegen seinen Rechtsnachfolger: 
 a) allfälliger Ersatz vom Gast noch nicht beglichener Arztkosten; 
 b) für die erforderliche Raumdesinfektion, wenn diese vom Amtsarzt angeordnet wird; 
 c) allenfalls Ersatz für die unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und 
 Betteinrichtung, gegen Ausfolgung dieser Gegenstände an den Rechtsnachfolger, 
 andernfalls für die Desinfektion oder gründliche Reinigung aller dieser Gegenstände; 
 d) für die Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw., 
 soweit diese in Zusammenhang mit der Erkrankung oder dem Todesfall verunreinigt 
 oder beschädigt wurden; 
 e) für die Zimmermiete, sowie sie in Zusammenhang mit der Erkrankung oder dem 
 Todesfall durch zeitweise Unverwendbarkeit der Räume ausfällt (mindestens drei, 
 höchstens sieben Tage).

§ 15 Reiseabruch- und Stornoversicherung
 1. Unerwartete schwere Erkrankung des versicherten Gastes. Als Grund einer Reiseunfähigkeit wird auch eine Schwangerschaft, die nach der Reisebuchung festgestellt worden ist, anerkannt; 
 2. Schwerer Unfall oder Tod des versicherten Gastes; 
 3. Tod, schwerer Unfall oder unerwartete schwere Erkrankung eines Familienangehörigen (Ehepartner oder Lebensgefährte/in, Eltern, Groß-, Stief-, Schwiegereltern, Geschwister, Kinder, Stief-, Schwieger- und Enkelkinder); 
 4. Bedeutender Sachschaden am Eigentum des versicherten Gastes am Wohnort infolge Elementarereignis (z.B. Feuer) oder Straftat eines Dritten, der seine Anwesenheit erforderlich macht; 
 5. unverschuldeter Verlust des Arbeitsplatzes infolge Kündigung des versicherten Gastes durch den Arbeitgeber; 
 6. Einberufung zum Grundwehr- oder Zivildienst des versicherten Gastes, vorausgesetzt die zuständige Behörde akzeptiert die Reisebuchung nicht als Grund zur Verschiebung der Vorladung; 
 7. Einreichung der Scheidungsklage unmittelbar vor einer gemeinsamen Reise der betroffenen Ehepartner; 
 8. Eintreffen einer unerwarteten gerichtlichen Vorladung, vorausgesetzt das zuständige Gericht akzeptiert die Reisebuchung des Gastes nicht als Grund zur Verschiebung der Vorladung. 
 * Medizinisch begründete Versicherungsfälle müssen vom behandelnden Arzt schriftlich bestätigt werden. 
 
 Bitte beachten Sie: Bestehende Leiden (siehe jedoch Art. 13 ERV-RVB Hotellerie 2007) sind nur versichert, wenn sie unerwartet akut werden. 
 
 Preis: € 15,00 pro Person (Reisewert unter € 500,00 pro Zimmer) 
 Preis: € 25,00 pro Person (Reisewert ab € 500,00 pro Zimmer) 

§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand 
 
(1) Erfüllungsort ist der Ort, in dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist. 
 (2) Für alle Streitigkeiten aus dem Beherbergungsvertrag wird das für den 
 Beherbergungsbetrieb sachlich und örtlich zuständige Gericht vereinbart, außer: 
 a) der Gast hat als Verbraucher einen im Inland gelegenen Beschäftigungsort oder 
 Wohnsitz; in diesem Fall wird als Gerichtsstand jener Ort, der vom Gast in der 
 Anmeldung bekannt gegeben wurde, vereinbart; 
 b) der Gast hat als Verbraucher nur einen inländischen Beschäftigungsort; in diesem 
 Fall wird dieser als Gerichtsstand vereinbart. 

Es wird darauf hingewiesen, dass Sie Ihre Hotelrechnung nur wie folgt zahlen können:

  • Bar
  • Vorab Überweisung
  • Bankomat bzw. EC-Karte

 
 


Eigentümer, Herausgeber und Verleger: 
 Fachverband Hotellerie, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63. 
 Für den Inhalt verantwortlich: Fachverbandsgeschäftsführerin Mag. Gabriele Leitner